Vorverträge Yachtbau kann eine lukrative und angenehme Beschäftigung sein:
Megayachten werden einmalig entworfen und gefertigt. Lesen sie hier etwas über die besonderen vertraglichen Vereinbarungen der üblichen Vertraulichkeitsvereinbarung und den Designauftrag. * Vertraulichkeitsvereinbarung Einige Eigner legen Wert auf eine überraschende Präsentation der halten es aus Gründen de Sicherheit für geboten, den Yachtbau vertraulich zu
behandeln. Zuweilen trifft man auch die Bezeichnung “Geheimhaltungsvertrag” an, doch liegt hier keine Geheimhaltung im Sinne des staatlichen Geheimschutzes vor (vgl. § StGB
“Geheimnisverrat). Es ist also besser von Vertraulichkeit von Daten - in Englisch also “confidentiality” statt “classified information” zu sprechen. Vertraulichkeitsvereinbarungen werden
so abgeschlossen, dass sie auch Dritte vor Kenntnisnahme eine entsprechende Verpflichtung übernehmen müssen. Dritte sind meist ausdrücklich
- Angestellte
- Designer
- Sonstige Subunternehmer
Da Designer und Subunternehmer Referenzen wertvoll sind, sollte die Vertraulichkeit mit einer Sperrfrist für jeweils benannte inhaltlichen und thematische Informationen vereinbart werden
Designauftrag
Vom äußeren Schnitt einer Yacht bis zum Design Einrichtung der Kabinen zählt die Gestaltung zu den vornehmsten Aufgaben beim Yachtbau. Die Abstimmung mit
technischen Anforderungen, die Notwendigkeit für Sicherheit und die Zulassung der Yacht, Vorkehrung für Komfort und Betrieb des Schiffes stellen dabei besondere Anforderungen.
Um den Terminplan einzuhalten werden regelmäßig auch bei Bauabwicklung erforderliche Anpassungen nötig. Die für den Projekterfolg notwendige Vertragslage ist
daher zugleich flexibel und verbindlich zu gestalten. Auch wenn es zuweilen schwer fällt, sind doch zumindest einige Milestones verbindlich zu vereinbaren. … |