.Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin
auf Vergütung von Vorsteuer gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Verbindung mit den §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - für das Jahr 1998. Streitentscheidend ist die Frage
nach der Ansässigkeit der Klägerin. Die Klägerin ist eine im Jahr 1997 gegründete Kapitalgesellschaft englischen Rechts. Ihr Geschäftszweck war "... und Management" Beratung
("Consultancy"). [...]
Die eingereichten Rechnungen bezogen sich im Wesentlichen auf Gebühren für die Anmietung eines Trawlers (Motoryacht) von der B.C. ... KG. [...] Durch
Chartervertrag vom 18.02.1998 - der in H unterzeichnet wurde - war die entsprechende Motoryacht "KK" angemietet worden. Bei dem Schiff handelte es sich um einen 11-Meter-Trawler aus - nach
eigenen Angaben der Klägerin - "rein deutschem Qualitätswerftbau". Den Mietvertrag hatte für die KG Herr B.C. und für die Klägerin Frau A.D - offensichtlich die spätere Ehefrau - unterschrieben.
Von diesem Trawler aus betrieb die Klägerin Geschäfte. Die Yacht diente der Klägerin als "Plattform" für den Vertrieb von Yachtkonzepten; ferner arbeitete die Klägerin - entsprechend des
dargestellten Unternehmensbereichs - mit diesem Schiff für Fachzeitschriften und als Dienstleister im Bereich Reportagen und Testberichte. So bot die Klägerin über das Internet in deutscher
Sprache Informationen u.a. zum "Yachtbau", zum "Skipper- und Crewtraining" und die Abhaltung von Seminare
etwa zum Thema "Internet - wie finde ich dort Profit" an.
Jedenfalls im Jahr 2000 offerierte zudem Herr B.C. in der Internet-Publikation "C.-oo ..." auch Beratungsleistungen zur
"Mehrwertsteuerfalle" für Skipper an; dort hieß es u.a. wörtlich: " … Es gibt Möglichkeiten, die Mehrwertsteuer auf Dauer in der EU nicht zahlen zu müssen, ganz legale Möglichkeiten. Doch die
sind kompliziert und aufwendig, … Wir bieten dazu Beratungsleistungen im Einzelfall an … " [...] Die Yacht diente gleichzeitig als Vorführschiff für die zu verkaufenden bzw. zu vercharternden
"A.S." (der Name "A" war ein Warenzeichen der Klägerin).
Der Angebotsprospekt für diesen A.S. war in Deutschland konzipiert und auf Deutsch verfasst. Als Autoren des Prospektes und
damit Anbieter des Schiffes waren die Klägerin und Herr B.C. genannt; der Kontakt sollte ausschließlich über eine deutsche Telefon- oder Fax-Nummer erfolgen; auch war die Klägerin unter einem deutschen
E-Mail Anschluss ("t-online.de") zu erreichen. Als Ansprechpartner waren im Bootsprospekt "Ihre A. & B. C." genannt. Im Falle eines Kaufes sollte die Zuwasserlassung des Trawlers in H
stattfinden.
Das Schiff, dessen Bugkabine zum Büro ausgebaut worden war, war jedenfalls im Jahr 2000 im Flaggenregister in Deutschland eingetragen.[...]
Entscheidung: [...] B. Die Klage ist
zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Vergütung von Vorsteuer war nicht rechtswidrig i.S.d. § 101 Satz 1 FGO. Denn der Klägerin stand kein Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme zu.
Vorsteuerbeträge, die gemäß § 15 UStG vom Unternehmer als Leistungsempfänger abgezogen werden können, werden nach § 16 Abs. 2 UStG im Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs.1 bis 4 UStG) berücksichtigt. Abweichend
hiervon erfolgt die Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV), die entweder keine Umsätze oder nur die in § 59 Abs.1 Nr. 1 und 2 UStDV bezeichneten
Umsätze im Inland ausgeführt haben, nur in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV (- Vergütungsverfahren -).
Das Vergütungsverfahren setzt u.a. voraus, dass
- der Unternehmern "im Ausland ansässig" ist (I.) und
- der Unternehmer die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen im Original innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf
des Vergütungszeitraumes nachweist (II.).
I. Die Teilnahme der Klägerin im Vergütungsverfahren scheitert bereits grundsätzlich daran, dass sie nicht "im Ausland ansässig" ist: [...]
a) Die Begriffe "Ansässigkeit" bzw. "Sitzes" sind im hier entscheidungserheblichen Zusammenhang in der Rechtsprechung des EuGH bisher noch nicht ausgelegt worden. Nach der
höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung (BFH, Urteil vom 22. Mai 2003 - V R 97/01, BStBl II 2003, 819), welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist aber der zur Ansässigkeit bedeutsamen Voraussetzung
der "festen Niederlassung" ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen, dass diese einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besitzen muss, die eine Erbringung von Umsätzen
ermöglicht (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-190/95 ¥?ARO Lease BV¥?, Slg. 1997, I-4383 Rn. 16, Umsatzsteuer-Rundschau ¥?UR¥? 1998, 185). Damit ist unbeschadet einer differenzierten Auslegung der
genannten Begriffe jedenfalls zu fordern, dass sich im Ausland - und nicht im Inland - eine solche Einrichtung (Niederlassung) des Steuerpflichtigen befindet.[...]
- Der Senat konnte auch nicht
feststellen, dass die Direktoren der Klägerin sich in den angemieteten Räumen überhaupt jemals aufgehalten haben.
Die Behauptung der Klägerin, die Direktoren hätten ihren Wohnsitz "unter der
bekannten Anschrift" in Großbritannien gehabt und die Klägerin habe die gemieteten Räume "bezogen", ist demgegenüber nicht erheblich: Darauf, dass die Klägerin einen Mietvertrag geschlossen
hat und ihr Prokurist in den Räumen präsent war, kommt es wie vorliegenden Zusammenhang nicht an. Für die Annahme, die Direktoren - die Eheleute C.- hätten sich in den gemieteten Räumen aufgehalten, ist die
Behauptung zu unsubstantiiert. Letztlich kann der Behauptung dieser Erklärungsinhalt auch gar nicht beigemessen werden, da die Klägerin ebenso vorgetragen hat, die Tätigkeit der Gesellschaft habe es mit sich
gebracht, dass die Geschäfte gerade "nicht am Firmensitz", sondern "in der Kundschaft" abgewickelt worden seien.[...]
(2) Dagegen gibt es erhebliche festgestellte Anknüpfungspunkte für
eine wirtschaftliche Aktivität in Deutschland.
- In Gestalt der B.C. ... KG existierte ein Unternehmen in Schleswig, das - was den wirtschaftlichen Wert der intendierten Geschäftsabschlüsse angeht
- den überwiegenden Tätigkeitsbereich der Klägerin im Wesentlichen abdeckte. [...]
- Der geplante Verkauf und die Vercharterung des "A.S." wiesen ebenfalls deutliche Bezüge zu Deutschland
auf.[...]
a) Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 ff. UStDV hat seine Grundlage in der 8. RLEWG. Für den materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorsteuererstattung sind auch
im Rahmen des Vergütungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der 8. RLEWG die Vorschriften über den Vorsteuerabzug, die im Vergütungsstaat gemäß Artikel 17 der 6. RLEWG gelten, maßgeblich. Eine Teilnahme am
deutschen Vergütungsverfahren kommt somit nur in Betracht, wenn der antragstellende Unternehmer nach deutschen Recht gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG "im Ausland ansässig" ist.
b) Die
Unternehmerbescheinigung trifft keine Aussage darüber, dass sich die bezeichnete zumindest notwendige Einrichtung des Steuerpflichtigen tatsächlich am bezeichneten Sitz des Unternehmers und damit nicht im
Inland befindet.
(1) Dies folgt zunächst aus Rechtsgründen. Mit der von der ausländischen Finanzbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung erbringt der Unternehmer gemäß Art. 3 b) der 8. RLEWG den
Nachweis, dass er "Mehrwertsteuerpflichtiger" des ausstellenden Sitzstaates ist. Der Status als "Mehrwertsteuerpflichtiger" sagt jedoch nichts über eine bestehende Einrichtung eines
Unternehmens aus. Dies belegen allein die nicht an den Unternehmerstatus anknüpfenden Vorschriften wie §§ 1b, 2a UStG (Fahrzeugeinzelbesteuerung), § 14 Abs. 3 UStG (unberechtigter Umsatzsteuerausweis), die
auf das Gemeinschaftsrecht zurückzuführen sind (Art. 21, 28a der 6. RLEWG) und daher auch für das Umsatzsteuerrecht der anderen EU-Staaten Geltung beanspruchen. In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige
sogar "Mehrwertsteuerpflichtiger", ohne Unternehmer zu sein.
Dieser Befund wird durch die Systematik der 8. RLEWG bestätigt, wie er bereits im Wortlaut zum Ausdruck kommt. Im Anhang B
"Muster" der 8. RLEWG heißt es bei der Bezeichnung des antragstellenden Unternehmers wörtlich:
"NACHWEIS DER EINTRAGUNG ALS STEUERPFLICHTIGER
... (Anschrift, Sitz) ..."
Während im
Muster nach Anhang B der 8. RLEWG damit lediglich der "Sitz" vermerkt ist, sieht Art. 1 der 8. RLEWG denjenigen Steuerpflichtigen als nicht im Inland ansässig an, der in diesem Land u.a. weder den
"Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit" noch eine feste Niederlassung hat.
Aus dem aufgrund der unterschiedlichen Wortwahl eindeutigen Wortlaut der Richtlinie ist damit zu schließen, dass die
Unternehmerbescheinigung lediglich den statuarischen - "formalen" - Sitz meint und deshalb keinen Nachweis über den Ort einer Einrichtung, die ihrer Struktur nach geeignet ist, die Erbringung der
vom Steuerpflichtigen behaupteten Umsätze zu ermöglichen, erbringen kann. In der Unternehmerbescheinigung ist daher bereits im Ansatz nichts über die hier maßgebliche Ansässigkeit ausgesagt.
(2) Auch rein tatsächliche Argumente sprechen für die fehlende Bindungswirkung.
Nach dem Grundsatz der formellen Territorialität verbietet das Völkerrecht die Vornahme von Hoheitsakten im Ausland (vgl.
Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2001, § 2 Rz. . 33). [...]
II. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für die im Klageverfahren nachgereichte Rechnung aus dem Kalenderjahr 1998
"B.C. YACHTCHARTER KG i.H.v. DM 9.744,00 brutto" vom 23.10.1998 eine Erstattung auch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat es versäumt, fristgerecht diese
Originalrechnungen bei dem Beklagten einzureichen. Der erkennende Senat geht gemäß seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. November 2003 - 2 K 4850/00, Veröffentlichung in EFG 2004) davon aus, dass die
den Vergütungsantrag rechtfertigenden Originalrechnungen ebenfalls innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf des Vergütungszeitraumes vorgelegt werden müssen, § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG.
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