Urteil des OLG Köln zu den Bereich Sportboot- und Yachtrecht. Kein Anspruch eines Yachtinhabers auf Erstattung von Bergekosten durch die
Kaskoversicherung und zur Auslegung der Versicherungsbedingungen . Keine Entschädigungsansprüche aus einer
Wassersportkaskoversicherung für eine gesunkene Segelyacht - (vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls) Kurzfassung
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.08.2006, Aktenzeichen 9 U 89/05 Quelle: Urteilsdatenbank NRWE Bearbeitung: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Fundstelle: www.sportbootrecht.de Zur Langfassung des Urteils über die Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch das Stranden und Sinken einer
Segelyacht.Der Kläger hatte für sein Segelschiff "T.", Typ GSK 1987, Granadayacht, bei der Beklagten eine Wassersportkaskoversicherung
mit Versicherungsbeginn Mai 1999 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Sportboot-Kasko-Versicherung (SKB, entsprechend AVBW 1985) zugrunde. Die Versicherungssumme betrug für
das Boot, Einrichtung, technische Ausrüstung, Zubehör, Maschinenanlage und Segel 180.000,00 DM, für die zugehörige Rettungsinsel 5.000,00 DM, für Kleidungsstücke, Fernsehgeräte und weitere Gegenstände
15.000,00 DM. [...] Am 02.05.2000 wurde die Yacht um 2.20 Uhr an dieser Stelle noch von einem Besatzungsmitglied des Fischkutters "X." gesehen. Gegen 6.35 Uhr erhielt die
Wasserschutzpolizeiinspektion S. die Meldung, dass die Yacht vor der N. M. gestrandet und gesunken
sei. Das Schiff war auf die Betonquader des Wellenbrechers aufgesetzt. Auf Grund schwieriger Witterungsverhältnisse erfolgte die Bergung erst am 04.05.2000. Bei der Bergung brach der beschädigte Bootsrumpf einschließlich Deckschale in drei Teile auseinander. [...]
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher, jedenfalls grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. Sie hat vorgetragen,
die Yacht sei bewusst und gewollt mit Motorkraft von ihrem Liegeplatz weggefahren worden. Ein Abdriften ohne Fremdeinwirkung zu dem späteren Sinkort sei mit den Witterungs-, Wind- und Strömungsverhältnissen
nicht in Einklang zu bringen. [...] Hilfsweise hat sich die Beklagte auf mangelhafte Vertäuung berufen. [...] Entscheidung: Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist
nicht begründet. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach Nr. 1.1, 3 der SKB besteht nicht. Die
Beklagte ist gemäß § 61 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht freigeworden. [...] a) Eine vorsätzliche Eigen - oder Auftragshavarie muss der
Versicherer im Sinne von § 286 ZPO streng beweisen. Es hat unter Berücksichtigung der Umstände des Schadensereignisses eine Gesamtwürdigung stattzufinden. Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen
in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an Überzeugung für eine vorsätzlich herbeigeführte Havarie ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH,
NJW-RR 1996, 664; BGH, r+s 1997, 294; siehe auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61, Rn. 23; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61, Rn 90, 91). So liegt der Fall hier. b) Nach den
Gesamtumständen steht fest, dass sich die Yacht nicht von selbst gelöst hat und auf die Mole getrieben wurde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei der Bergung des Schiffes festgestellt wurde, dass der
Zündschlüssel im Zündschloss steckte und auf Betrieb stand. [...] Es ist zudem davon auszugehen, dass sich die Leinen nicht von selbst durchgescheuert haben, sondern dass das Durchscheuern bewusst
herbeigeführt
wurde, um mittels Trugspuren vorzuspiegeln, die Yacht sei von selbst abgetrieben. Insoweit ergibt sich aus dem Textilgutachten des LKA M.-V. vom 10.8.2000 (Bl. 65 ff EA), dass die Beschädigungen an den Faserenden für eine Durchtrennung sprechen, die durch Scheuervorgänge entstanden sind. [...] Schließlich ergibt sich aus der
Endposition und dem Schadensbild
der gesunkenen Yacht, dass sie nicht von selbst, sondern durch Fremdeinwirkung in diese Lage gebracht worden ist. Der Sachverständige T., dem der Senat folgt, hat nach Analyse der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Windumstände und des Seegangs, überzeugend ausgeführt, dass die Yacht gesteuert worden sein muss. Ein steuerloses Schiff würde immer quer zum Wind und zur See schlagen. Es würde nicht mit dem Bug voraus treiben. Das Schadensbild passt damit nicht zu einer driftenden Yacht. [...]
c) Alle Indizien belegen in ihrer Gesamtheit, dass der Kläger oder eine von ihm beauftragte Person die Yacht gesteuert und zum Sinken gebracht hat. Vorinstanz
: Landgericht Kleve, 24 O 292/01 Zur Langfassung des Urteils über die
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch das Stranden und Sinken einer Segelyacht.Bearbeitung: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Fundstelle: www.sportbootrecht.de |