Sponsorenvertrag (Autor) Wenn Klarheit über die Voraussetzungen, Fördermöglichkeit und Werbeoptionen besteht, sollte ein Sponsorenvertrag die
Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen: Vertraglich zu berücksichtigende  Interessen der Beteiligten Die Geförderten können durch
Sponsoring wirtschaftliche Einnahmen erzielen. Im Gegenzug werden sie zu Werbemaßnahmen und zur Lizenzerteilung für Fotos, etc. ihre Einwilligung geben müssen. Um hier ein Gleichgewicht zwischen Leistung
und Gegenleistung zu erbringen, ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Leistungen erforderlich. Dies gilt insbesondere bei jugendlichen und jungen Sportlern. Hinweis: Für Begünstigte und Sponsoren ist dabei der Erfolg der bzw. bei einer
Veranstaltung maßgeblich für den Erfolg der gemeinsamen Zusammenarbeit. Sponsoring nur im "good-will"- Bereich der Eventförderung ohne diese Maßgabe. Alle
anderen Formen des Sponsorings sind nur für solche Personen und Veranstalter ratsam, die messbare Erfolge anstreben.
Interessen der Begünstigten
- angemessene Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit
- Berücksichtigung besonderer Erfolge
- Keine Werbeverpflichtung auf Kosten des Veranstaltungszwecks oder der Wettkampfteilnahme
- Keine "Überfrachtung" mit Werbebotschaften (Es sei hier aus Sicht und für den Geschmack des Verfassers allein auf die "Formel 1" verwiesen.)
Interessen des Sponsors
- Dauerhafte Werbemöglichkeit
- Lizenz für alle Medien
- Berücksichtigung steuerlicher Aspekte und ggf. entsprechende Vertragsanpassungsklausel
Aufgrund der geteilten Zielsetzung, sich am Erfolg und Breitenwirkung des Erfolges zu messen, lassen sich regelmäßig im Einzelfall die angemessenen Regelungen treffen. |