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Stand: 30.11.07

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Sponsorenvertrag (Autor)

Wenn Klarheit über die Voraussetzungen, Fördermöglichkeit und Werbeoptionen besteht, sollte ein Sponsorenvertrag die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen:

Vertraglich zu berücksichtigende
Interessen der Beteiligten

Die Geförderten können durch Sponsoring wirtschaftliche Einnahmen erzielen. Im Gegenzug werden sie zu Werbemaßnahmen und zur Lizenzerteilung für Fotos, etc. ihre Einwilligung geben müssen. Um hier ein Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zu erbringen, ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Leistungen erforderlich. Dies gilt insbesondere bei jugendlichen und jungen Sportlern.

Hinweis: Für Begünstigte und Sponsoren ist dabei der Erfolg der bzw. bei einer Veranstaltung maßgeblich für den Erfolg der gemeinsamen Zusammenarbeit. Sponsoring nur im "good-will"- Bereich der Eventförderung ohne diese Maßgabe. Alle anderen Formen des Sponsorings sind nur für solche Personen und Veranstalter ratsam, die messbare Erfolge anstreben.

 

Interessen der Begünstigten

  • angemessene Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit
  • Berücksichtigung besonderer Erfolge
  • Keine Werbeverpflichtung auf Kosten des Veranstaltungszwecks oder der Wettkampfteilnahme
  • Keine "Überfrachtung" mit Werbebotschaften (Es sei hier aus Sicht und für den Geschmack des Verfassers allein auf die "Formel 1" verwiesen.)

 

Interessen des Sponsors

  • Dauerhafte Werbemöglichkeit
  • Lizenz für alle Medien
  • Berücksichtigung steuerlicher Aspekte und ggf. entsprechende Vertragsanpassungsklausel

Aufgrund der geteilten Zielsetzung, sich am Erfolg und Breitenwirkung des Erfolges zu messen, lassen sich regelmäßig im Einzelfall die angemessenen Regelungen treffen.

 

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

[ Aktuelle Meldungen ]

Neu eingestellt

Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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