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Arten von Schadensgutachten (Autor)

Themen rund um Schadensgutachten bei Sportbooten und Yachten auf dieser Seite

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Ursachengutachten

Anhand von Unfallspuren lassen sich bestimmte Abläufe rekonstruieren oder  bestimmte Behauptungen über Tatsachen und Geschehensabläufe lassen sich als falsch oder sehr wahrscheinlich feststellen:

  • Verformungen lassen auf die Stoßrichtung und Wucht einer Kollision schließen.
  • Rostspuren und Rettungsmaterialien lassen auf Versäumnisse bei der Sicherheit auf See erkennen.
  • Abgleich von Wettermeldungen und Logbuch lassen risikoreiches Handeln des Skippers erkennen.
  • Durch eine Blutalkoholmessung kann auf den BAK- Wert zum Zeitpunkt eines Unfalls geschlossen werden (Mit Wirkung für Seetauglichkeit der Person und strafrechtliche Schuldfähigkeit)
  • Zersprungene Positionslichter können z. T. darauf geprüft werden, ob sie im Zeitpunkt der Zerstörung brannten oder nicht.

Die genannten Beispiele sollen nur einen kleinen Ausschnitt aus den Möglichkeiten der modernen Spurensicherung und Gutachtentechnik darstellen.

Rechts-Tipp : Für die Beauftragung eines Gutachters und die spätere Rechtsdurchsetzung ist eine abgestimmte Ermittlung vorteilhaft

 

Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe

Ist ein Schaden entstanden und ein (Mit-) Verantwortlicher zu Leistungen verpflichtet, so muss weiterhin über die Höhe der Verpflichtung entschieden werden. Dies können bei Personenschäden z. B. Rentenansprüche und Schmerzensgeld sein, für die ärztliche Gutachten erforderlich sind. Weiter können Gutachten über Sachschäden die erforderlichen Reparaturkosten abschätzen.

 

Gutachten zur Vermeidung eines Rechtstreits

Bei Ursachengutachten und / oder Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe handelt es sich regelmäßig um Gutachten zur Klärung einer streitigen Rechtslage. Meist kommt es später zu einem Rechtsstreit. Wird die Sachlage durch Gutachten geklärt und dokumentiert, kann ein folgender Prozess oft vermieden werden. Ein solches Gutachten kann im Wege des so genannten Selbständigen Beweisverfahrens eingeholt werden. (§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO)

Rechts-Tipps: Bei dem Gutachtensauftrag ist darauf zu achten, dass er nicht zu eng gesteckt wird und auch

  • Hinweise auf Art der Entstehung / Kollision des Schadens und
  • der Minderwert des Schiffes und
  • voraussichtliche Ausfallzeitraum

erfasst werden.

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

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Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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