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Stand: 30.11.07

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Vertagsinteressen der Parteien (Autor)

Gemeinsame Interessenwww.yachtrecht.de (c) Exner

Welche Interessen muß ein Reparaturvertrag berücksichtigen? Bei Reparatur und Wartung sind regelmäßig beide Parteien an einer genauen Terminplanung interessiert. Zumal bei Arbeiten im Dock ist die Verfügbarkeit und sind die Kosten meist an die Termintreue gebunden. Maßstäbe für die Zulässigkeit der Regelungen sind insb. Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB (§§ 305 ff BGB) und das allgemeine Vertragsrecht (z. B. §§ 145 ff BGB zu Angebot, Annahme von Willenserklärungen und Auslegung von Verträgen).

Spezielle Interessen des Auftraggebers

Der Auftraggeber will sich regelmäßig

  • die Abnahme des Schiffes und der ordnungsgemäßen Teilleistung vorbehalten.
  • technisch  neueste Anlagen und Ersatzteile.
  • fachgerechte Ausführung der Arbeiten (was heutzutage wohl ausdrücklich anzumerken ist).
  • jegliche Gewährleistungsansprüche auch nach Abnahme geltend machen können.
  • Mehrkosten nicht gesondert vergüten müssen.
  • keine Nacharbeiten dulden müssen, mindestens aber nicht für die Zusatzkosten aufkommen.

Spezielle Herstellerinteressen

Der Hersteller eines Werkes will dagegen

  • kleinere Nacharbeiten auch nach Abnahme vornehmen können.
  • Zahlung spätestens mit Abnahme und der Übergabe des Schiffes.
  • Sicherheiten für ausstehende Zahlung.
  • Zusatzkosten für ergänzende Auftragsanforderung vergütet bekommen.
  • keine Gewähr oder Haftung für Subunternehmer.
  • Gewährleistungs- und Haftungszeitraum begrenzen.
  • Höhe der Gewährleistung und Haftung begrenzen.

Für die entsprechenden  lassen sich jedoch im Einzelfall auch interessengerechte Verträge und / oder AGB formulieren. Im Folgenden einige Beispiele:

  • Leistungen, Zahlungen und Bürgschaften können in einem Terminplan aufeinander abgestimmt werden.
  • Abnahme kann unter Vorbehalt zugelassen werden, z. B. solange Seetüchtigkeit nicht gefährdet ist.
  • Gewährleistung und Haftung können auf die Höhe einer bestehenden Unternehmenshaftpflicht begrenzt werden.

Wie ersichtlich kann durch eine Beratung am Einzelfall ein angemessener Ausgleich der Interessen herbeigeführt werden. Für eine entsprechende Beratung können Sie sich an www.kanzlei-exner.de wenden.

 

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

[ Aktuelle Meldungen ]

Neu eingestellt

Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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