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Rechts-Tipps für Versicherungen rund um Yachten und Yachtsport (Autor)

 

1. Achten sie darauf, dass zum einen die wahrscheinlichen Risiken abgedeckt sind und zum anderen auch darauf, dass die Deckungssumme auch den voraussichtlichen Schaden wirklich abdecken kann.

2. Wird die Yacht oder ein Sportboot einem Dritten anvertraut (beim Winterlager, einer kleinen Werft zur Reparatur, „Leihe“ an einen Verein (!), etc.) dann sollte der Schiffeigner darauf achten, dass der Unternehmer oder Verein ebenfalls entsprechend versichert ist. Sonst droht im Schadensfall ein wirtschaftlicher Ausfall, zumal, wenn der Schaden zu einer Insolvenz führt. Die Bitte um Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises ist nichts Unanständiges!

3. Wer sich selbst für längere Zeit (Charter, große Regatten) an Bord einer fremden Yacht begibt, sollte sich des eingegangenen Risikos bewusst sein und per Versicherung Eigenvorsorge betreiben bzw. wissen, welche Absicherung er über den Eigner in Anspruch nehmen kann.

4. Haftungsbegrenzungen für Sach- und Personenschäden sind jedem Unternehmer, Veranstalter, Skipper oder Verein anzuraten. Bei Teilnahme von Teams an Wettkämpfen wird dies z. B. regelmäßig in einer Crew-Vereinbarung erfolgen. Solche Einschränkungen sind rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Deren Rechtswirksamkeit unterliegt daher der gerichtlichen Kontrolle. Bei der Haftung für Personenschäden sind daher kaum Haftungsbeschränkungen zulässig!

 

 

Autor dieses Artikels:

RA Siegfried Exner, www.kanlzei-exner.de Siegfried Exner
-
Syndikus und Rechtsanwalt -
Knooper Weg 175
24118 Kiel

Tel.: 0431 / 888 66 - 31 Fax:  -99
Mobil: 0179 / 40 60 450
Mail:
mail (at) kanzlei-exner.de
Home:
http://www.kanzlei-exner.de
 

 

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Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

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Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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