Das deutsche und europäische Recht ist im Namen des Verbraucherschutzes sehr weit zugunsten der Verbraucher
geändert worden. Das Gesetzesrechts ist daher für den Verkäufer sehr ungünstig, lässt aber auch nur noch sehr wenig Spielraum, um Abweichung zu Lasten des Verbrauchers zu vereinbaren. Wird dagegen eine Yacht
unter Kauflauten - insb. Also nicht an einen Kaufmann als Privatperson - veräußert (B2B-Geschäft), sind etwas weitere Abweichungen vom Gesetz zulässig. Doch Vorsicht: Wer den Bogen überspannt und weiter von
dem Gesetzesrecht abweicht als erlaubt ist, wird bei Gerichtsurteil auf das geltende, strenge Gesetzesrecht verwiesen. Er verliert dann sogar die Möglichkeit der (geringen) zulässigen Einschränkung (unter
Juristen das so genannte Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion)
Vorsicht ist angezeigt bei Verträgen und AGB* nach den §§ 437 ff und 305 ff BGB
- Einschränkung der Verjährung
- Einschränkung der Gewährleistung
- Vertragsstrafen
- Eigentumsvorbehalten (wenn keine Haftungsreduzierung vorgesehen wird)
- Verkauf per Fernabsatz
Innerhalb Europas wird man auf ähnliche Regelungen treffen. Bei Internationalem Kauf ist unbedingt auf die Rechtswahl und
eine geeignete Gerichtsstandsvereinbarung zu achten: Dies beiden Vertragsbestandteile sind entscheidend für die dann geltende Rechtslage und die Wirksamkeit aller Klauseln! (So genanntes Internationales Schuldrecht, Artt. 27, 28 EGBGB - Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Gebrauchte Schiffe
Bei dem Kauf von Gebrauchten unter Privaten (C2C-Geschäfte) kann sehr weit über die vertraglichen Pflichten auch in Haftung und Gewährleistung
eingegriffen werden. Hier ist insbesondere eine Sorgfältige Inspizierung oder gar Begutachtung des Schiffes anzuraten. Gerade wenn das Schiff vorher nicht im Rahmen einer Charter genutzt wurde oder sonst
Zustand und Ausrüstung bekannt sind, drohen sonst böse Überraschungen.
Verkauft ein Bootshändler, muss der aufgrund seiner Fachkunde weiter haften. In der Praxis tritt der Händler daher regelmäßig als
Vermittler des Verkaufs für einen anderen Privaten auf. Es gelten dann die Regeln beim Bootskauf Regeln, wie für Händler von Gebraucht-PKW.
Für einen Verkauf über Makler gilt: Verkaufsbilder von Maklern
müssen zutreffen und dürfen nicht völlig überaltet sein. Prospekte dürfen nicht irreführend sein oder wesentliche Mängel (z. B. am Motor, fehlende Seetüchtigkeit) verschweigen, da dies dem Vertragszweck
widerspräche