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Stand: 30.11.07

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Yachtkauf: Vertragsgegenstand (Autor)

A. und O. eines Schiffskaufs ist das Schiff. Dies hört sich trivial an. Dennoch werden in der Praxis zahlreiche Fälle vor Gericht entschieden, weil Käufer und Verkäufer unterschiedliche Auffassung über das "verkaufte Boot" oder bestimmte Rechtsfolgen aus Prospekt oder Vertrag sind.

Neukauf von Schiffen

Das deutsche und europäische Recht ist im Namen des Verbraucherschutzes sehr weit zugunsten der Verbraucher geändert worden. Das Gesetzesrechts ist daher für den Verkäufer sehr ungünstig, lässt aber auch nur noch sehr wenig Spielraum, um Abweichung zu Lasten des Verbrauchers zu vereinbaren. Wird dagegen eine Yacht unter Kauflauten - insb. Also nicht an einen Kaufmann als Privatperson - veräußert (B2B-Geschäft), sind etwas weitere Abweichungen vom Gesetz zulässig. Doch Vorsicht: Wer den Bogen überspannt und weiter von dem Gesetzesrecht abweicht als erlaubt ist, wird bei Gerichtsurteil auf das geltende, strenge Gesetzesrecht verwiesen. Er verliert dann sogar die Möglichkeit der (geringen) zulässigen Einschränkung (unter Juristen das so genannte Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion)

Vorsicht ist angezeigt bei Verträgen und AGB* nach den §§ 437 ff und 305 ff BGB

  • Einschränkung der Verjährung
  • Einschränkung der Gewährleistung
  • Vertragsstrafen
  • Eigentumsvorbehalten (wenn keine Haftungsreduzierung vorgesehen wird)
  • Verkauf per Fernabsatz

Innerhalb Europas wird man auf ähnliche Regelungen treffen. Bei Internationalem Kauf ist unbedingt auf die Rechtswahl und eine geeignete Gerichtsstandsvereinbarung zu achten: Dies beiden Vertragsbestandteile sind entscheidend für die dann geltende Rechtslage und die Wirksamkeit aller Klauseln! (So genanntes Internationales Schuldrecht, Artt. 27, 28 EGBGB - Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Gebrauchte Schiffe

Bei dem Kauf von Gebrauchten unter Privaten (C2C-Geschäfte) kann sehr weit über die vertraglichen Pflichten auch in Haftung und Gewährleistung eingegriffen werden. Hier ist insbesondere eine Sorgfältige Inspizierung oder gar Begutachtung des Schiffes anzuraten. Gerade wenn das Schiff vorher nicht im Rahmen einer Charter genutzt wurde oder sonst Zustand und Ausrüstung bekannt sind, drohen sonst böse Überraschungen.

Verkauft ein Bootshändler, muss der aufgrund seiner Fachkunde weiter haften. In der Praxis tritt der Händler daher regelmäßig als Vermittler des Verkaufs für einen anderen Privaten auf. Es gelten dann die Regeln beim Bootskauf Regeln, wie für Händler von Gebraucht-PKW.

Für einen Verkauf über Makler gilt: Verkaufsbilder von Maklern müssen zutreffen und dürfen nicht völlig überaltet sein. Prospekte dürfen nicht irreführend sein oder wesentliche Mängel (z. B. am Motor, fehlende Seetüchtigkeit) verschweigen, da dies dem Vertragszweck widerspräche

Rechts-Tipp: Ob von Privat, Händler oder einem Makler: Angaben zu Unfällen müssen auf Anfrage richtig und vollständig gemacht werden. Die Antwort - einschließlich dem Inhalt und egal ob positiv oder negativ - sollte im Vertrag - notfalls durch handschriftlichen Zusatz über den Unterschriften festgehalten werden.

 

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

[ Aktuelle Meldungen ]

Neu eingestellt

Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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