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Stand: 30.11.07

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Interessen der Parteien (Autor)

Ein Yacht-Kaufvertrag - ggf. nebst zugehöriger AGB - ist nur gut, wenn er die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigt und zudem die erforderliche Rechtsicherheit schafft.

Die Parteien

Regelmäßig sind zwei Parteien an einem Verkauf beteiligt. Käufer und Verkäufer, wobei nach § 433 BGB der Verkäufer den Leistungsgegenstand (also hier das Schiff) der Käufer die Bezahlung schuldet. Gerade bei größeren Geschäften wird zumeist noch eine dritte Person eingeschaltet, der Makler. Er wird für den Verkäufer (Verkaufsmakler) oder für den Kaufwilligen (Einkaufsmakler, praktisch seltener) tätig. Er erhält seine Provision aufgrund seiner Nachweistätigkeit in der Praxis nur, wenn ein Verkauf getätigt wird oder wenn er für bestimmte Werbetätigkeiten oder Informationen ein Honorar beanspruchen kann. Der Makler ist selbst aber nicht Vertragspartei.

Gemeinsame Interessen aller Parteien

Beide Parteien sollten an einer klaren und verbindlichen Regelung des Leistungsgegenstandes interessiert sein, Fristen und Termine genau benennen und auch mit Fragen der Gewährleistung und Haftung offen umgehen. So kann die Vertragsverhandlung schnell erfolgen und die durch diese entstehenden Kosten bleiben im angemessenen Rahmen.
Weiterhin wird für Detailregelungen meist auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zurückgegriffen. Diese erleichtern die Abwicklung sind aber zuweilen nicht ausgewogen. Gegen eine Verwendung von AGB ist also grundsätzlich nichts einzuwenden, denn sie erleichtert das Geschäft. Sind die Regelungen aber unangemessen, so kann eine individuelle Vereinbarung - diese hat nämlich Vorrang vor AGB - Abhilfe schaffen. Doch Vorsicht: Zeigt sich der Verwender bereit die AGB zu ändern und zu verhandeln, kann dies später zum Nachteil werden. Dann nämlich, wenn insgesamt die Frage auftaucht, ob AGB vorliegen und diese "einseitig von Verwender gestellt wurden". Allgemeines zum Recht der AGB und Urteile hierzu finden Sie unter
www.agb-recht.de.

Spezielle Käuferinteressen

  • Niedriger Kaufpreis
  • Genaue Schiffsbeschreibung (ggf. einschließlich Foto- Dokumentation)
  • Übergabe “Seeklar” ("All Inclusive")
  • Nebenleistung: Fachkundige Auskünfte, Einsicht in Logbücher
  • Vollständige Dokumentation (Zur Seetüchtigkeit bis hin zu Gerätedokumenten)
  • Auskunft über Schäden und Unfälle
  • Lange Gewährleistung / Volle Haftung
  • Bestimmter Leistungsort (kein Transport oder auf Kosten und Gefahr des Verkäufers)
  • Günstige Rechtswahl

Spezielle Verkäuferinteressen

  • Hoher Kaufpreis
  • Einfache Schiffsbeschreibung
  • Übergabe "gekauft wie besehen"
  • Nebenleistung: Fachkundige Auskünfte, Einsicht in Logbücher
  • Vollständige Dokumentation (Zur Seetüchtigkeit bis hin zu Gerätedokumenten)
  • Auskunft über Schäden und Unfälle
  • Kurze  Gewährleistung / Wenig Haftung
  • Ggf. anderer Leistungsort (Transport auf Kosten ung Gefahr des Käufers)
  • Günstige Rechtswahl

Rechts-Tipp 1: Regelmäßig lassen sich angemessene Vereinbarungen und Kompromisse zum Kauf bzw. Verkauf eines Sportbootes finden. Gute Beratung kann hier zwar Geld Kosten, aber das Verfahren beschleunigen, spätere Überraschungen vermeiden und so dauerhafte und wesentlich kostenträchtigere Rechtsstreitigkeiten vermeiden helfen.

Rechts-Tipp 2: Vorsicht bei der Verhandlung von AGB: Zeigt sich der Verwender bereit die AGB zu ändern und zu verhandeln, kann dies später zum Nachteil werden. Dann nämlich, wenn insgesamt die Frage auftaucht, ob AGB vorliegen und diese "einseitig von Verwender gestellt wurden". Allgemeines zum Recht der AGB und Urteile hierzu finden Sie unter www.agb-recht.de.

 

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

[ Aktuelle Meldungen ]

Neu eingestellt

Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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