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Stand: 30.11.07

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Fortsetzung: Winterlager und Bootspflege (Autor)

In den deutschen Breiten wird die Wintersaison zum Ausslippen und Pflege der Boote und Yachten benutzt. Erfahern Sie hier mehr dazu, was bei der Tätigkeit von Dritten im Winterlager passieren kann und was die Gefahr ist.

www.yachtrecht.de  (c) Exner 

 

Tätigkeit und Aufenthalt Dritter

Dritte sind in dem Bereich der Hausordnung zu berücksichtigen. Auch bei dem Thema Versicherung sollten diese einbezogen sein. Sind sie dagegen ausgeschlossen, sollte ein entsprechender Hinwies ("Betreten auf eigene Gefahr") und eine Überwachung erfolgen.

Rechts-Tipp: Ist die Anwesenheit Dritter für Reparaturen o. ä. notwendig und angemessen, kann sie nur in Ausnahmefällen untersagt werden. Besondere Vorsicht bei der ausdrücklichen Zusagen für den Aufenthalt Dritter ist angebracht: Hier kann eine Abrede zugunsten Dritter bzgl. Haftung angenommen werden.

 

Unfälle

2003/2004 sind bei einem Brand in einem Lübecker Winterlager mehrere wertvolle Yachten zerstört worden. In Kiel kam es beim Umstürzen einer Yacht auf einer Freifläche des Hafens zu einem tödlichen Unfall.

 

Solche Personen- und Sachschäden können insbesondere bei Schweißarbeiten, beim Kranen oder beim Umgang mit Maschinen auftreten. Neben vermögensrechtlichen Fragen treten bei Unfällen aber auch zunehmend strafrechtliche Folgen in den Fordergrund: So kann der Staatsanwalt dann wegen fahrlässiger oder Körperverletzung, Sachbeschädigung und im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung Ermittlungen aufnehmen. [ mehr hierzu auf www.yachtrecht.de ]

 

 

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

[ Aktuelle Meldungen ]

Neu eingestellt

Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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