Fortsetzung: Winterlager und Bootspflege (Autor) In den deutschen Breiten wird die Wintersaison zum Ausslippen und Pflege der Boote und Yachten benutzt. Erfahern Sie hier mehr dazu, was bei der Tätigkeit von
Dritten im Winterlager passieren kann und was die Gefahr ist. Tätigkeit und Aufenthalt Dritter Dritte sind in dem Bereich der Hausordnung zu berücksichtigen. Auch bei dem Thema Versicherung sollten diese einbezogen sein. Sind sie dagegen
ausgeschlossen, sollte ein entsprechender Hinwies ("Betreten auf eigene Gefahr") und eine Überwachung erfolgen.Rechts-Tipp: Ist die Anwesenheit Dritter
für Reparaturen o. ä. notwendig und angemessen, kann sie nur in Ausnahmefällen untersagt werden. Besondere Vorsicht bei der ausdrücklichen
Zusagen für den Aufenthalt Dritter ist angebracht: Hier kann eine Abrede zugunsten Dritter bzgl. Haftung angenommen werden. Unfälle 2003/2004 sind bei einem Brand in einem Lübecker Winterlager mehrere wertvolle
Yachten zerstört worden. In Kiel kam es beim Umstürzen einer Yacht auf einer Freifläche des Hafens zu einem tödlichen Unfall. Solche Personen- und Sachschäden können insbesondere bei Schweißarbeiten,
beim Kranen oder beim Umgang mit Maschinen auftreten. Neben vermögensrechtlichen Fragen treten bei Unfällen aber auch zunehmend strafrechtliche Folgen in den Fordergrund: So kann der Staatsanwalt dann wegen
fahrlässiger oder Körperverletzung, Sachbeschädigung und im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung Ermittlungen aufnehmen. [ mehr hierzu auf www.yachtrecht.de ] |