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Gutachten (Autor )Gutachtenbesprechung

Gutachten werden in zahlreichen Formen erforderlich, um eine bestehende oder vormals bestehende Sachlage oder Zustand einer Person oder Sache (Schiff, Yacht, Motor, Kiel / Rumpf) zu ermitteln und zu dokumentieren.

Es kann unterschieden werden (vgl. § 485 Abs. 2 ZPO) in:

Schadensgutachten über Ursachen und Höhe eines Schadens gehören zu den wichtigsten Beweismitteln im Schadensersatzprozess nach Unfällen oder Kollisionen.

Rechts-Tipps: Gutachten selbst sind zuweilen kostspielig und die Kosten können ggf. als Druckmittel für eine Anerkenntnis genutzt werden. Doch Vorsicht: Besonders ein unter Schock abgegebenes Anerkenntnis kann angefochten werden und auch sonst wird vielfach Schindluder mit der Drohung strafrechtlicher Konsequenzen und "dem Anwalt" oder "Prozessen" getrieben.
Wer über den Tisch gezogen wird, sollte versuchen die Nerven zu behalten und darauf hinweisen, er werde einer Klage getrost entgegen sehen und sich eine so genannte negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO vorbehalten. Soviel Rechtskenntnis sollte in der gezeigten Situation zu einer Versachlichung führen.

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Autor dieses Artikels:

RA Siegfried Exner, www.kanzlei-exner.deSiegfried Exner
-
Syndikus und Rechtsanwalt -
Knooper Weg 175
24118 Kiel

Tel.: 0431 / 888 66 - 31 Fax:  -99
Mobil: 0179 / 40 60 450
Mail:
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Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
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Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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