Urteil des OLG Hamm zu den Bereich Sportboot- und Yachtrecht. Sehen Sie hier, welche Rechte und Ansprüche bei Reparatur gegenüber einer Bootskasko
bestehen können. Verfahren nach Reparatur über die Schadenshöhe mit Bootskaskoversicherung OLG Hamm, Urteil v. 25.11.2005, Az. 20 U 108/05 Bearbeitung: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Fundstelle: www.yachtrecht.de Sachverhalt: Die Parteien stritten und Ansprüche aus einer Bootskaskoversicherung in Höhe von 10.098,06 EURO unter Geltung der "VB-Kasko --- Bedingungen 1999" der
"T". Im Juli 2002 kam es auf Mallorca zu einem Motorschaden an einer Yacht. Da die Beklagte "T" zunächst gestützt auf die Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen L ihre
Eintrittspflicht verneint hatte, führte der Kläger ein Beweissicherungsverfahren (2 OH 4/02 LG Dortmund) durch. Der in diesem Verfahren tätige Sachverständige M stellte den zur Wiederherstellung des
Motors erforderlichen Reparaturkostenaufwand mit brutto 17.214,99 EURO fest. Nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ist die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien
außer Streit. Die Parteien streiten weiter über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.Entscheidung: Der Kläger kann über die vorprozessual gezahlten 7.724,81 EURO hinaus weitere
10.098,06 EURO verlangen. Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbetrages war die Klage abzuweisen. Die Entschädigung richtet sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrag.
Einschlägig für einen Schaden an der Maschinenanlage der Yacht sind die "VB-Kasko --- Bedingungen 1999". Die Berechnung der Entschädigung ist in § 4 geregelt. Dort heißt es:
"Der Versicherer ersetzt a) ... b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, höchstens jedoch ihren anteiligen
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. 3. Wird eine Konstruktionseinheit, z.B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben
beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfaßt, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur
der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechslung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. 4. Die Entschädigung wird gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert gegenüber dem Verscherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Bei Schäden an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden, Kolbenringen
von Kolbenmaschinen, Getrieben, Lagern und Drehkränzen jeder Art beträgt der Abzug 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent."
Nach § 4 Abs. 2 b) kann der Kläger demnach die notwendigen Reparaturkosten für die Instandsetzung des Motors verlangen, die der Sachverständige M mit brutto 17.214,99 Euro errechnet hat. Von
diesem Betrag und der zugrunde liegenden Schadenskalkulation, die bis auf die veranschlagte Reparaturdauer von beiden Parteien nicht angegriffen wird, ist auszugehen. Der Senat teilt
nicht die Ansicht des Klägers und des Landgerichts, der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung fiktiver Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die vom Bundesgerichtshof in der so genannten
Porsche-Entscheidung (BGH, Urt.v.29.04.2003 VI ZR 398/02 , VersR 2003, 920) zu § 249 BGB erarbeiteten Grundsätze der fiktiven Schadensberechnung finden auf den vorliegenden Fall
keine Anwendung. Im Rahmen der Schadensversicherung gilt zwar der Grundsatz der abstrakten Schadenberechnung (Kollhosser, VVG, § 55 Rn. 48), der auch in § 249 BGB zum Ausdruck kommt. Zutreffend sind auch
die Erwägungen des Landgerichts, dass es dem Versicherungsnehmer wie dem Geschädigten im Schadensersatzrecht freisteht, zu reparieren oder nicht zu reparieren und die Ersatzleistung anderweitig zu
verbrauchen. Abgesehen von diesen Parallelen bestehen allerdings zwischen einem Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB und einem Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag grundsätzliche Unterschiede.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen wird - auch in der Schadensversicherung - im Vertrag bzw. in aller Regel in den Versicherungsbedingungen inhaltlich konkretisiert, wobei die
Vertragsparteien in der Ausgestaltung der vom Versicherer versprochenen Leistung frei und nicht an § 249 BGB als Vorgabe gebunden sind. […] Wenn der Versicherer in § 4 Abs.2 b) der VB-Kasko ---
Bedingungen 1999 den Ersatz der "notwendigen Reparaturkosten" verspricht, so ist aus dem Begriff "notwendig" aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nichts dafür
abzuleiten, dass eine Reparatur wegen des Luxuscharakters der Yacht nur vom Hersteller durchgeführt werden kann, wenn eine im Ergebnis gleichwertige Alternative besteht. Der Sachverständige M hat die Kosten
einer Reparatur in einer qualitativ einwandfreien Fachwerkstatt zugrunde gelegt, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Firma T2 eine Reparatur besser ausgeführt hätte. In diesem Zusammenhang fällt
übrigens auf, dass die Firma T2 ausweislich einer Anmerkung des Sachverständigen L in seiner Reparaturkostenberechnung Reparaturen und den Austausch von Motoren ohnehin nicht selbst ausführt, sondern sich
eines Subunternehmers bedient. […] Nach § 6 Abs. 2 der VB-Kasko --- Bedingungen 1999 war der Versicherungswert im Versicherungsvertrag auf einen bestimmten Betrag als Taxe festzusetzen. Der
Versicherungswert der Maschinenanlage und der maschinellen Einrichtungen ist mit 90.000,00 DM in dem Gesamtversicherungswert der Yacht von 270.000,00 DM enthalten (Seite 2 des Versicherungsscheins zur
"--- Kaskoversicherung"). Der Senat versteht die Begrenzung auf den "anteiligen Versicherungswert" in § 4 Abs. 2 b) VB-Kasko --- Bedingungen 1999 dahin, dass unter
"anteiliger" Wert der Wert der Maschinenanlage, mithin der vereinbarte Wert von 90.000,00 DM, zu verstehen ist, der mit den Reparaturkosten von 17.214,99 € nicht überschritten wird. Sollte mit dem
Begriff "anteilig" allerdings eine Begrenzung auf den Wert jeweils beschädigter Teile der Maschinenanlage gemeint sein, so würde eine solche Regelung gegen das in § 9 AGBG verankerte
Transparenzgebot verstoßen, denn es wäre unklar und für den Versicherungsnehmer nicht überschaubar, in welchem Wertverhältnis einzelne Teile zu der gesamten Maschinenanlage stehen und wie deren
"anteiliger" Wert zu ermitteln sein würde. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sind die Reparaturkosten von 17.214,99 € nicht gemäß § 4 Abs. 4 VB-Kasko --- Bedingungen 1999 um 50
% zu kürzen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VB-Kasko --- Bedingungen 1999 finden Kürzungen nur statt, wenn und soweit eine Reparatur den Versicherungswert gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalls erhöht. Dass die vorgeschlagene Reparatur nicht zu einer Werterhöhung führt, hat der Sachverständige M bestätigt. […] Nebenkosten für Kranen und Standzeiten kann
der Kläger nicht über die dafür in der Kostenkalkulation des Sachverständigen M angesetzten Beträge hinaus verlangen. Entgegen der Darstellung in der Klageschrift sind diese Positionen in dem Betrag von
17.214,99 € enthalten, so dass der Kläger sie doppelt bzw. - wie sogleich unter Ziff. II.6 auszuführen sein wird - teilweise sogar dreifach verlangt hat. [… wird im Einzelnen ausgeführt …] Dass
die berechneten Arbeiten angefallen sind und zur Durchführung einer sachgerechten Begutachtung auch notwendig waren, leuchtet ohne weiteres ein und wird von der Beklagten ebenso wie die Bezahlung der
Rechnung durch den Kläger nur unsubstantiiert bestritten. […] Der Kläger kann die Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. § 249 Abs. II BGB ist nicht einschlägig, denn der Kläger macht keinen
Schadensersatzanspruch geltend (siehe oben II. 1), sondern einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Die Beklagte hat die Zahlung der notwendigen Reparaturkosten zugesagt, und zu diesen Kosten gehört auch die
zu zahlende Umsatzsteuer. Dass die vereinbarten Bedingungen die Zahlung der Mehrwertsteuer von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Durchführung der Reparatur, abhängig machen, ist nicht
ersichtlich. […] Der Zinsanspruch beruht auf § 286 BGB. Die Beklagte ist durch "Selbstmahnung" in Verzug geraten, da sie zunächst ihre Eintrittspflicht überhaupt verneint und die
Zahlung jeglicher Erstattung verweigert hat. |