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Yachtrecht - Urteile 2003

Entscheidungen des OLG Köln zu den Bereichen Sportboot- und Yachtrecht. Sehen Sie hier, welche Rechte und Ansprüche bei Reparatur und Beauftragung entstehen können.

Vergütung für Steueranlage

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.12.2003, Az. 13 U 62/03
Bearbeitung:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Fundstelle:
www.yachtrecht.de

Sachverhalt:  Die Klägerin begehrt Zahlung der Vergütung für die Inbetriebnahme einer "N"-Steuerungsanlage gemäß Rechnung über 11.858,32 DM (6.063,06 EUR) aus einem Serviceauftrag. Die Beklagte hatte nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil einen Mitarbeiter aus Deutschland mit der Inbetriebnahme der hier in Rede stehenden Steuerungsanlage beauftragt,  da sie an Qualifikation/Schulung der Mitarbeiter ihrer türkischen Niederlassung zweifelte. Das Landgericht hatte geurteilt, dass der Beklagte telefonisch einen vergütungspflichtigen Auftrag zur Inbetriebnahme der Steuerungsanlage seiner zur damaligen Zeit in der Türkei liegenden Motoryacht durch den Zeugen I, erteilt habe. Die Beklagte rügt, dass entgegen der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO vorgetragen worden sei und das Landgericht einen Zeugen O, bei ihr angestellt, nicht gehört habe.

Entscheidung: Die Berufung, deren Hauptantrag sinngemäß darauf gerichtet ist, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils auch die Klage gegen den Beklagten zu 1. abzuweisen, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat dem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen O. L. mit Recht nicht entsprochen.

Vorprozessual hatte sich der Beklagte zunächst darauf berufen, ihm sei anlässlich der Gespräche, die der Bestellung der Steuerungsanlage vorausgegangen seien, von Mitarbeitern der Klägerin versichert worden, dass deren Vertretung in J über entsprechendes Personal verfüge, um die Steuerungsanlage zu installieren und in Betrieb zu nehmen; nach Lieferung der Steuerung habe er jedoch feststellen müssen, "dass Ihr türkisches Personal mangels entsprechender Schulung nicht in der Lage war, das Gerät selbst in Betrieb zu nehmen" (Schreiben des Beklagten vom 28.09.2001, Bl. 45 GA). Die Klägerin hat den Umstand, dass sie keinen ausgebildeten Fachmann für dieses System vor Ort (in der Türkei) verfügbar hatte, damit begründet, dass es sich um das erste Schiff handelte, dass dort mit einer N-Steuerung ausgestattet wurde (Telefonvermerk ….). […]  "Tatsächlich ging es bei der Inbetriebnahme lediglich darum, dass die sogenannte Verweilzeit zwischen dem Vorwärts- und dem Rückwärtslauf der Motoren beim Umstellen eingestellt wird. Nach der ursprünglichen Einstellung gibt es keine Verweildauer." […] "Warum hierzu ein Mitarbeiter der Klägerin aus der türkischen Niederlassung nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ist dies auch nicht so. Der Beklagte zu 1) hat die Steuerung in der zweiten Hälfte Mai 2002 durch einen Mitarbeiter der türkischen Niederlassung der Klägerin erneut umstellen lassen. Die Verweildauer ist von 3,5 Sekunden auf 0 Sekunden zurückgestellt worden. Der Mitarbeiter aus der türkischen Niederlassung war hierzu ohne weiteres in der Lage. Auch er hat hierzu nur wenige Minuten benötigt".

[…] Es konnte und kann daher als richtig unterstellt werden, dass der Mitarbeiter der türkischen Niederlassung, der seinerzeit den Zeugen I bei der Inbetriebnahme der Steuerungsanlage begleitet hat, später die Verweilzeit zwischen Vorwärts- und Rückwärtslauf der Motoren erneut umstellen konnte. […] Da eine gegenteilige Selbsteinschätzung des Zeugen unerheblich wäre, stellt sich der Beweisantrag des Beklagten allenfalls als ein auf´s Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 69, 70 m. w. Nachw.) aufgestellter unzulässiger Beweisermittlungsantrag dar, weil sich aus der beantragten Zeugenvernehmung Anhaltspunkte zum Beweis einer objektiv vorhandenen Befähigung des Zeugen ergeben sollen, für die den gesamten Umständen nach nicht einmal eine nachvollziehbare Mutmaßungsgrundlage besteht. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin dem Beklagten bewusst oder wenigstens in vorwerfbarer Fehleinschätzung die Notwendigkeit vorgespiegelt hat, zur Inbetriebnahme der Steuerungsanlage einen entsprechend geschulten Mitarbeiter aus ihrer deutschen Niederlassung entsenden zu müssen. […] Dass das Landgericht ankündigungsgemäß den Antrag auf Vernehmung der ebenfalls erst im Termin vom 30.01.2003 vom Beklagten benannten Zeugen M und C zum Inhalt der Telefongespräche vom 06.08.2001 gemäß § 296 Abs.2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, wenn die Sache entscheidungsreif war, und wird deshalb von der Berufung auch nur mit dem Einwand angegriffen, dass das Landgericht dem Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen O. L. hätte nachgehen müssen, da der Beklagte erst aufgrund der Namhaftmachung dieses Mitarbeiters durch den Zeugen I zu diesem Beweisantritt imstande gewesen sei. Da das Landgericht indessen den Rechtsstreit mit Recht als entscheidungsreif angesehen hat und auch das Berufungsvorbringen keine Veranlassung zu einer ergänzenden Beweisaufnahme gibt, hat es bei der angefochtenen Verurteilung des Beklagten zu verbleiben.

 

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
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bsh-sturmflut.de 

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Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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