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2002

 

Kostenaufklärung ist Nebenpflicht des Sachverständigen bei Gutachten zur Stabilität einer Motoryacht (35.790,43 EUR statt geforderter 369.937,83 DM)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2002, Az. 5 U 198/94
Bearbeitung:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Fundstelle:
www.yachtrecht.de

Sachverhalt: Der Sachverständige Dr. N. - wurde durch Beschluss des Senats vom 17. Juni 1999 mit der Erstellung eines Obergutachtens zur Frage der Stabilität der Motoryacht des Klägers beauftragt. Nach Einzahlung des Kostenvorschusses von 10.000 DM wurden die Akten dem Sachverständigen Anfang August 1999 übersandt. Die zur Erstellung des Gutachtens auf den 31.12.1999 gesetzte Frist wurde auf Antrag des Gutachters bis zum 29.02.2000 verlängert. In seinem Fristverlängerungsgesuch teilte der Sachverständige zugleich mit, die für die Erstellung des Gutachtens entstehenden Kosten könne er erst nach der Besichtigung des Rumpfes bekannt geben. […] Schließlich wies der Gutachter in seinem Schreiben vom 21.02.2000 darauf hin, die hierdurch entstehenden Mehrkosten werde er nach Einholung von Angeboten mitteilen. Mit Datum vom 14.03.2000 übersandte der Sachverständige dem Gericht eine Kostenzusammenstellung über die durchzuführenden Krängungsversuche, die Versuchsauswertung und Aufmessungen, wonach sich einschließlich der Übernachtungskosten und der Kosten eines hinzuzuziehenden Gutachters Zusatzkosten von ca. 17.500 DM ergaben. […] Nochmals später teilte der Sachverständige mit, dass Kosten von noch 9.866 DM für die Messfahrten entstehen. […] Eine Berechnung der voraussichtlichen über die eingezahlten Vorschüsse hinausgehenden Kosten unterblieb, derartige Kosten teilte der Sachverständige auch nicht telefonisch mit. Der Bitte des Sachverständigen gemäß wurden dem Gutachter entstandene Fremdkosten von 7.018 DM für Berechnungen im September 2001 zur Zahlung angewiesen. Am 20.12.2001 ging bei Gericht der erste Teil (Hauptteil) des Sachverständigengutachtens ein, den zweiten Gutachtenteil erhielt der Senat am 14.03.2002. Damit war das Gutachten 32 Monate nach der Übersendung der Akten und des Beweisbeschlusses an den Sachverständigen fertig gestellt. Zwischenzeitlich war über das Vermögen der Beklagten im Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Sachverständige übersandte dem Gericht unter dem 17. April 2002 seine Kostenrechnung über 369.937,83 DM. […]

Entscheidung: Die Entschädigung des Sachverständigen war auf 35.790,43 EUR festzusetzen. Der Sachverständige kann eine über die eingezahlten Vorschüsse hinausgehende Entschädigung verlangen. Diese ist aber der Höhe nach begrenzt , da der Sachverständige seine Pflichten als Gutachter über die Mitteilung der Kosten verletzt hat und im Falle einer Pflichterfüllung die Parteien einer Durchführung des Gutachtens nur zugestimmt hätten, wenn die Kosten den festgesetzten Entschädigungsbetrag nicht überschritten hätten. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen verbleibt ein restlicher Anspruch des Sachverständigen in Höhe von 15.407,26 EUR.

Der Sachverständige hat seine Pflichten als Gutachter verletzt, weil er das Gericht nicht auf die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens, die weit über die eingezahlten Vorschüsse hinausgehen, hingewiesen hat. obwohl ihm nach seinen eigenen Angaben von vorneherein klar war, dass der Kostenvorschuss nicht ausreichend sein werde. Er hat damit gegen die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen.

Der Gutachter war mit dem Auftragsschreiben vom 02.08.1999 in Fettdruck hingewiesen worden:

    "Sollten voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den durch den Vorschuss gedeckten Betrag von 10.000,-- DM erheblich übersteigen, bitte ich Sie dem Gericht umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Bearbeitung vorerst abzusehen."

Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 10.08.2002, die am 13.09.2002 bei Gericht einging, mitteilte, war ihm im Gegensatz zum OLG Düsseldorf und den streitenden Parteien aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von vorneherein klar, dass die Ermittlungen des dynamischen Fahrverhaltens des Schiffes einen dem Laien unverständlich großen Versuchs- und Auswertungsaufwand erfordern werde. Er habe daher den mitgeteilten Kostenvorschuss von 10.000 DM als ein Versehen der Geschäftstelle angesehen. […] Dass die Kosten, wie nunmehr berechnet das annähernd 37-Fache des ursprünglichen Vorschusses ausmachen würden, kündigte der Gutachter hingegen nicht an. Da die erste Testfahrt nicht zu Ende geführt werden konnte, fragte der Berichterstatter mit Schreiben vom 21.09.2000 vorsorglich an, ob der - zu diesem Zeitpunkt 30.000 DM betragende Vorschuss ausreichen werde. Auch jetzt sah sich der Sachverständige, der anders als das Gericht die hohen Kosten nach eigener Einschätzung absehen konnte, nicht veranlasst, mitzuteilen, dass die Kosten voraussichtlich weit mehr als 350.000 DM betragen würden. […] Welche Rechtsfolgen an die Überschreitung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen zu knüpfen sind, ist streitig. Es wird die Ansicht vertreten, im Falle des Unterlassens der Mitteilung, sei das Honorar automatisch zu kürzen und könne sogar insgesamt entfallen (OLG Celle in NJW-RR 1997, 1295; Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Auflage 2002, § 41 Rn. 88, 89, der einen völligen Wegfall der Entschädigung im Falle der Überschreitung des Vorschusses um mehr als 20 bis 25 % befürwortet; wohl auch Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 413 Rn. 6). Der Senat schließt sich allerdings der herrschenden Auffassung an, wonach eine Kürzung des Honorars nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Erfüllung der Mitteilungspflicht zu einer Entziehung oder Reduzierung des Gutachterauftrages geführt hätte, oder eine solche Möglichkeit im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden könnte (OLG Koblenz in ZfS 2001, 134; OLG Düsseldorf in OLG-Report 1994, 252; in JurBüro 1988, 1400, 1401; in JurBüro 1970, 887;BayOblG in NJW-RR 1998, 1294, 1295; OLG Hamburg in JurBüro 1981, 410). Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 407 a Abs. 3 ZPO. Es soll den Parteien aufgrund der Angaben des Sachverständigen zu den voraussichtlichen Kosten die Möglichkeit gegeben werden, unter Abwägung der Kosten einer Beweisaufnahme und des Wertes des Rechtsstreites, zu entscheiden, ob die Beweisaufnahme überhaupt oder gegebenenfalls in veränderter Form durchgeführt werden soll.

Der Streitwert des Prozesses beträgt 702.230,19 DM, da der Kläger in dieser Höhe Schadensersatz mit der Begründung, die von der Beklagten für 690.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer erworbene Yacht sei mangelhaft, verlangt. […] Auf der Grundlage der Rechnung des Sachverständigen und seiner Ausführungen und Stellungnahmen geht der Senat davon aus, dass ein im Umfang reduziertes Gutachten gegen Zahlung einer Sachverständigenentschädigung von 70.000 DM einschließlich der Fremdkosten möglich gewesen wäre. Angesichts der Bedeutung des Prozesses hätten die Parteien derartige Kosten noch akzeptiert. Bis zu diesem Betrag von brutto 70.000 DM, das sind 35.790,43 EUR wären die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann entstanden, wenn der Sachverständige seiner Pflicht zur Unterrichtung des Gerichts über die voraussichtlichen Kosten nachgekommen wäre.

Ein Wegfall des Honoraranspruches wegen einer Befangenheit des Gutachters ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte beruft sich darauf, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen gewesen, was sich aus Formulierungen des Gutachtentextes ergebe. Weder der Hinweis in dem Gutachten auf fehlende Fachkenntnisse der Beklagten noch die Wertungen des Gutachters aufgrund des Parteivortrages rechtfertigen die Annahme, das Gutachten sei parteiisch zugunsten des Klägers erstellt worden.

 

Motorschaden und Leckage nach Kauf eines gebrauchten Sportboots

Landgericht Duisburg, Urteil vom 15.03.2002, Az.7 S 288/01
Bearbeitung:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Fundstelle:
www.yachtrecht.de

Am 28.2.2001 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein gebrauchtes Sportboot. Mit der vorliegenden Klage nimmt er den Beklagten auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch, die er nach Übernahme des Bootes hat durchführen lassen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadenersatzanspruch des Klägers sei nicht ersichtlich, da dieser weder vorgetragen habe, dass der Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen habe, noch daß dem Boot eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Dem Kläger ständen allenfalls Wandlungs- oder Minderungsansprüche zu, welche dieser aber ersichtlich nicht geltend gemacht habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Der Beklagte bestritt die Existenz der behaupteten Mängel bei Übergabe des Motorbootes.

Entscheidung: Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 463 BGB a. F. (Schadenersatz) noch aus § 472, 462, 459, 433 BGB a .F. (Minderung). […] Dass der Beklagte bei Verkauf des Bootes Kenntnis von einem etwaigen Motorschaden oder der Undichtigkeit des Bootes hatte, legt der Beklagte nicht dar. Hinsichtlich einer Undichtigkeit des Sportbootes trägt er vielmehr selbst vor, dass das Boot am 17.3.2001 in Gegenwart des Beklagten zu Wasser gelassen und eine Undichtigkeit nicht festgestellt worden sei.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Minderungsanspruch in Höhe von DM 3.000,-. Fraglich ist schon, ob zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vom Kläger behaupteten Mängel vorgelegen haben. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger selbst vorgetragen, dass bei der Probefahrt am 17.3.2001 nur Mängel am Vergaser, am Stellmotor des Z-Antriebs und eine erhöhte Drehzahl des Motors vorgelegen haben. Diese seien in der Folgezeit dann auch repariert worden. Soweit ein Teil der Mängel nach der Reparatur immer noch vorhanden waren, hätte der Kläger aus Gründen der Schadensminderungspflicht keine neue Reparaturwerkstatt beauftragen dürfen, sondern zunächst die bereits beauftragte Werkstatt um Nachbesserung ersuchen müssen. Warum ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. In diesem Fall aber wäre der Mangel beseitigt und eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit aufgehoben worden.

Hinsichtlich der Undichtigkeit des Bootes aber trägt der Kläger selbst vor, dass diese bei der Probefahrt am 17.3.2001 noch nicht vorgelegen habe, so dass insoweit ein Mangel bei Gefahrübergang schon nach dem Klägervortrag nicht festgestellt werden kann.

Darüber hinaus ist derzeit nicht erkennbar, dass aufgrund der vom Kläger aufgeführten Mängel eine Herabsetzung des Kaufpreises in geltend gemachter Höhe angemessen wäre. Gem. § 472 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Zu dem Wert des Schiffes im mangelhaften und mangelfreien Zustand aber hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne die Angabe irgendwelcher wertbildenden Faktoren aber kommt einer Ausforschung des Sachverhalts gleich.

 

 

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Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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