Sorgfaltpflichten des Skippers und tödlicher Unfall bei Segeltörn,
Hinterbliebenenrente und Verjährung Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 04.12.2001, Az. 15 U 60/01 Bearbeitung: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Fundstelle: www.yachtrecht.de Sachverhalt: Der verstorbene Ehemann hatte sich mit dem Beklagten für ein verlängertes Wochenende zu einem
Segeltörn auf dem Bodensee verabredet. Hierzu wollten sie die Segelyacht des Beklagten "R." nutzen. Der Beklagte, der seit ca. 30 Jahren auf dem Bodensee segelt, ist Inhaber des Schiffspatents für
den Bodensee. Am 5.7.1996 gegen 15.00 Uhr legten die vorgenannten Personen aus dem Hafen von Bregenz ab, um in Richtung Langenargen auszulaufen. Weder der Beklagte noch Herr T. trugen zu diesem Zeitpunkt
Schwimmwesten. Gegen 17.15 Uhr - das Schiff befand sich im Ostteil des Bodensees, Seemitte, Planquadrat 4468 (ca. 1,5 km Luftlinie von Wasserburg entfernt) - brach ein Sturm mit Böen von orkanartiger Stärke
über das Schiff herein, nachdem zuvor Flaute geherrscht hatte. Der Beklagte blieb am Ruder des Schiffes und ließ Vor- und Großsegel durch Herrn T. reffen. Das bereits gereffte Großsegel zerriss sodann in
einer starken Böe, das Schiff legte sich in eine Schräglage von 50 bis 60°, und das Heck geriet unter Wasser, nachdem eine Welle es überspült hatte. Dies führte dazu, dass die Kajüte des Schiffes, in welcher
sich zu diesem Zeitpunkt die mitgeführten Schwimmwesten befanden, voll Wasser lief. Der Beklagte und Herr T. gingen über Bord, das Schiff versank.Zunächst schwammen der Beklagte und Herr T.
nebeneinander im Wasser, jedoch konnte sich Herr T. nachfolgend nicht aus eigener Kraft über Wasser halten und verschwand. Der Beklagte konnte sich ans Ufer retten; eine sodann eingeleitete Suche führte
nicht zum Auffinden des Herrn T.. Mit Beschluss vom 5.2.1999 wurde Herr T. für tot erklärt, wobei als Todestag der 05.07.1996 festgesetzt wurde. Gegen den Beklagten wurde in der Folgezeit ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet - Aktenzeichen 211 Js 13495/96 (StA beim Landgericht Kempten/Allgäu) -, welches später eingestellt wurde. Die Kläger haben die Ansicht
vertreten, sie hätten einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, da der Tod des Herrn T. schuldhaft vom Beklagten herbeigeführt worden sei. Die Klägerin ist die Witwe des Herrn T, der verlangt Kläger
Schadensersatz für erbrachte Versorgungsleistungen an die Klägerin (Hinterbliebenenversorgung); insgesamt 148.564,29 DM. Der Wetterdienst
schon vor einem aufziehenden Unwetter gewarnt, was dem Beklagten bekannt gewesen sei; der Segeltörn hätte deshalb gar nicht erst angetreten werden dürfen. Weiter haben die Kläger vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund mangelnder Wetterbeobachtung bzw. Kontrolle der am Ufer installierten Vorsichtsmelder nicht frühzeitig genug Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Insbesondere habe früher für ein Anlegen der Rettungsweste durch Herrn T. gesorgt werden müssen; die Westen hätten auch nicht unter Deck des Bootes aufbewahrt werden dürfen. Weiter haben die Kläger behauptet, der Beklagte sei, als der Sturm schon losgebrochen sei, noch unter voller Besegelung in Seemitte gesegelt.
Der Beklagte behauptet, Herr T. sei in den Jahren 1972 und 1973 ein begeisterter Segelflieger gewesen, habe als solcher über fundierte Kenntnisse der Wetterkunde verfügt und für die Ausübung des
Segelsports beste Voraussetzungen mitgebracht. Zum Unfallgeschehen hat der Beklagte behauptet, dass starke Böen ohne jedes vorherige Anzeichen in die Segel geschlagen seien. Die veranlassten Maßnahmen zur
Rettung des Schiffes seien sachlich richtig gewesen. Der verstorbene Herr T. habe der noch rechtzeitig erteilten Anweisung, die Schwimmweste anzulegen, aufgrund eines eingetretenen Schocks nicht mehr Folge
geleistet. Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass eine Schwimmweste das Überleben des Herrn T. nicht habe sichern können, da er bereits wenige Minuten nach dem Untergang des Schiffes nicht mehr
ansprechbar und kraftlos gewesen sei. Gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Prozessgeschichte: Das
Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass ein Verschulden des Beklagten am Tod des Herrn T. nicht feststehe. […] Denkbar sei nämlich, dass
der Beklagte vor dem Auslaufen einen Wetterdienst angerufen habe, der - wie von ihm behauptet - deutlich niedrigere Windstärken angekündigt habe. Ein Verschulden könne auch nicht darin erblickt werden, dass
die Schwimmwesten beim Losbrechen des Sturmes noch nicht angelegt gewesen seien. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hätten die Westen jederzeit griffbereit beim Kajüteneingang
gelegen. Der Beklagte habe auch nicht damit rechnen müssen, dass das Wetter derartig schnell habe umschlagen können, dass sodann das Anlegen der Rettungswesten nicht mehr habe sichergestellt werden können.
Schließlich hat es das Landgericht nicht für erwiesen erachtet, dass der Beklagte zur Unzeit noch mit voller Besegelung auf den Bodensee hinausgesegelt sei. […]
Vorinstanz: Landgerichts Köln vom 14.2.2001 (28 O 287/99) Entscheidung: Entgegen der Ansicht des Landgerichts stünde dem Kläger jedoch dem Grunde nach ein Anspruch
auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus übergegangenem Recht (§ 99 LBG NW in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Beihilfe VO) gegenüber dem Beklagten zu. Denn es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel,
dass der Beklagte seine Pflichten als Schiffsführer verletzt hat und dies dazu geführt hat, dass der Ehemann der Klägerin bei dem Bootsunfall auf dem Bodensee tödlich verunglückte. […] ein Verstoß gegen die
Sorgfaltspflichten ergibt sich zumindest daraus, dass der Beklagte im weiteren Verlauf der Fahrt das Boot nicht über einen längeren Zeitraum unter voller Beseglung hätte belassen dürfen, ohne sich in
kürzesten
Abständen über die Wetterverhältnisse und etwaige Warnmeldungen zu vergewissern, vielmehr unter Deck mit Herrn T. Essen vorzubereiten. […] So spricht für ein Verschulden des Beklagten schon der Umstand, dass das Schiff bei voller Beseglung sich selbst überlassen blieb, während er sich mit Herr T. unter Deck befand. Entscheidender ist aber noch, dass offenbar über einen längeren Zeitraum hinweg von dem Beklagten überhaupt nicht - oder nur sehr unzureichend - auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse geachtet wurde. […] Weiter ist unstreitig, dass gegen 16.20 Uhr am Ufer des Bodensees Vorsichtsmeldungen wegen der "sichtbar nahenden schweren Gewitterfront" geschaltet waren (vgl. dazu Bl. 4 der Strafbeiakte mit dem Aktenzeichen 211 Js 13495/96 - StA beim LG Kempten/Allgäu). […] Der Senat hält es in diesem Zusammenhang für unglaubhaft, wenn der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass in kurzen Abständen von ihm nach dem Wetter gesehen worden sei. Diese Behauptung fügt sich nämlich in keiner Weise zu dem tatsächlichen Geschehen.
Der Beklagte kann dabei auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass (unstreitig) die Warnleuchte bei Lindau zum Unfallzeitpunkt ausgefallen war. Denn dazu kann wiederum der Beiakte entnommen
werden (vgl. a.a.O. Bl. 28), dass die Unglücksstelle wesentlich näher an der - funktionstüchtigen - Warnleuchte bei Wasserburg liegt. Bei einer einigermaßen sorgfältigen Beobachtung der am Ufer angebrachten
Vorsichtsmelder hätte der Beklagte daher deutlich vor dem Auftreten der ersten Böen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen können. […] Dabei kann auch dahinstehen, ob sich derartige Unwetter im
Bereich des Bodensees
aufgrund der besonderen topographischen Lage des Gewässers möglicherweise schneller aufbauen können, als dies üblicherweise der Fall ist. Sollte dem so sein, so hätte der Beklagte die Kontrollen in noch kürzeren zeitlichen Abständen sicherstellen müssen, als dies üblicherweise nötig wäre. Denn als Bootsführer schuldete er dem mitfahrenden Herrn T. die erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 BGB).
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob dem Beklagten ein weiterer Schuldvorwurf deshalb zu machen ist, weil er nicht dafür sorgte, dass Herr T. sofort bereits beim
Verlassen der Kajüte eine Schwimmweste überzog. Allerdings spricht nach Ansicht des Senats alles dafür, dass ein solches Vorgehen angezeigt gewesen wäre. […] etwaige Lästigkeiten oder Verzögerungen bei den
Arbeiten an Deck wären aus Gründen der Sicherheit in jedem Fall hinnehmbarer gewesen, als das Risiko einzugehen, ohne angelegte Schwimmwesten kentern zu können. […] Weiter führt auch der vom
Beklagten angeführte Umstand einer "Gefahrengemeinschaft" nicht zu einer Haftungsbeschränkung. Das vorliegende Verfahren belegt dabei allerdings, dass einem derartigen "Segeltörn"
durchaus Gefahren innewohnen, welche die Teilnehmer einer solchen "Sportveranstaltung" zu einer Gefahrengemeinschaft machen könnten. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Haftungsbeschränkung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass für Unglücksfälle, die sich anlässlich von Bergtouren
zugetragen haben, verschiedentlich eine Beschränkung der Haftung erwogen worden ist, falls es aufgrund der Naturgewalten zur Schädigung einer der teilnehmenden Personen gekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.12.1977 - 4 U 146/76 -, NJW 1978, 705 und OLG Stuttgart, Urteil vom 16.3.1993 - 10 U 77/91 -, VersR 1995, 671; siehe auch Hager, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 823 ff. Rdn. 51). Ungeachtet der Tatsache, dass letztlich in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - die Erwägungen zur Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen gekommen sind (weil jeweils ein schuldhaftes Verhalten einzelner Teilnehmer der Bergtour nicht festgestellt werden konnte, vgl. jeweils a.a.O.), können die Überlegungen zur Haftungsbegrenzung nach Ansicht des Senats auch nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden. Denn anders als bei kameradschaftlich durchgeführten Bergtouren (ohne Hinzuziehung eines professionellen Führers) liegt die Verantwortung für die Sicherheit eines Schiffes und dessen Besatzung kraft Gesetzes in der
besonderen Fürsorge des Schiffsführers. Dies folgt beispielhaft aus §§ 7 f. des Binnenschifffahrtsgesetzes (auf dessen Geltung und Anwendung noch zurückzukommen ist) oder auch aus § 1.04 der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung. Während mithin den Schiffsführer eine originäre Verantwortung für die Mitfahrenden trifft, ist dies für Teilnehmer bei Bergtouren untereinander nicht der Fall.
Wäre der Beklagte nach alledem somit an sich im Wege eines Grundurteils zu vollem Schadensersatz zu verurteilen, so ergibt sich anderes hier aufgrund der eingetretenen Verjährung. Auf den Unfall, der
sich unstreitig im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes Lindau zugetragen hat (vgl. Bl. 5 der Strafbeiakte) findet das Binnenschifffahrtsgesetz (BSchG) Anwendung. Bei dem Schiff "R." handelt es
sich um ein Schiff im Sinne des BSchG. So hat der BGH bereits mit Urteil vom 29.11.1971 (- II ZR 8/90 -, BGHZ 57, 309 = NJW 1972, 538) entschieden, dass sog. Jollenkreuzer
mit einer Länge von etwa 6 bis 8 Metern und einer Segelfläche von ca. 20 m2 als Schiffe im Sinne des BSchG
einzustufen sind. Es bestehen daher keine Bedenken, den Schärenkreuzer "R." mit einer Segelfläche von etwa 30 m2 ebenfalls als Schiff im Sinne des BSchG zu verstehen. Weiter ist unerheblich, dass das Boot nicht im Rahmen einer gewerblichen Nutzung eingesetzt wurde (vgl. auch zu diesem Aspekt BGH, a.a.O., S. 539 a.E.). Damit erweist sich § 117 BSchG für die Verjährung als einschlägig.
Nach Auffassung des Senats liegt kein Fall des § 77 BSchG in Verbindung mit § 664 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB vor. Denn nach § 77 Abs. 1 BSchG bezieht sich die Verweisung auf das Seehandelsrecht
(und damit auf die Anlage zu § 664 Abs. 1 Satz 1 HBG [vgl. dort Art. 13, abgedruckt bei Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl., 1992, als Anlage zu § 664]) nur auf die Beförderung von
"Reisenden". Auch wenn in der Literatur dazu die Ansicht vertreten wird, dass die Beförderung nicht notwendig entgeltlich zu sein habe (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl. 1992, Vor § 664
II C 2 = S. 757 f.), so macht dies die Teilnehmer eines Segeltörns nicht zu "Reisenden" im Sinne von § 77 Abs. 1 BSchG. […] Nach § 117 Abs. 2 BSchG beginnt die Verjährung dabei
mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Die Fälligkeit einer Forderung bezeichnet dabei den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 271 Rdn. 1). Nach Auffassung des Senats setzt dies nicht voraus, dass die Höhe der Forderung bereits abschließend feststeht und der Geschädigte seinen Anspruch
(erschöpfend) im Wege einer Leistungsklage geltend machen könnte. Demgegenüber hat das HansOLG Hamburg wiederholt entschieden, dass für den Beginn der Verjährung nach § 118 BSchG die Verjährung
erst dann anlaufen könne, wenn der Gläubiger in der Lage sei, seinen Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach zu beziffern (vgl. HansOLG Hamburg, VersR 1970, 516 [517]; 1979, 816 f.; Gleiches müsste nach
Auffassung des HansOLG Hamburg für die Verjährung nach § 117 BSchG gelten). […] Fallen aber ausnahmsweise das Entstehen des Anspruches und die Fälligkeit auseinander, so ist für die Verjährung nach §§ 196,
197 BGB in § 201 Satz 2 BGB festgelegt, dass der Beginn der Verjährung sodann erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem die Forderung fällig geworden ist. Es entspricht daher vollkommen
der Systematik des BGB, dass die Verjährung nicht nur die Entstehung, sondern gerade auch die Fälligkeit der Forderung voraussetzt. Als weiteres Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die Verjährung
gemäß § 117 BSchG hier mit dem Schluss des Jahres, in welchem sich der Unfall ereignete, zu laufen begann. Die Verjährung lief somit Ende 1996 an und trat mit dem 1.1.1998 ein. |