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Stand: 30.11.07

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Rechtsgrundlagen Charter (Autor)

Der Markt der Charterer boomt und es bieten sich für sportliche Urlaubswillige zahlreiche Angebote. Mit dem Internet haben zusätzlich zahlreiche Bootseigner die Möglichkeit zu einer eigenen Vermarktung ihres Schiffes erkannt. Nicht selten können sich hinter schlichten und bisweilen fehlerhaften Seiten wahre Schnäppchen verbergen oder hinter tollen Angeboten ein wahrer "Seelenverkäufer" …

 

Vertrags- und ggf. Reiserecht

Neben dem allgemeinen Vertragsrecht der §§ 145 ff BGB kommen nicht immer die Regelungen des Reiserechts

(§ 651 a ff BGB) zur Anwendung: Das Reiserecht ist nur dort anwendbar, wo eine Mehrzahl von Leistungen, wie Transport zum Urlaubsort, Unterkunft, Verpflegung, Sportprogramm u.s.w. angeboten werden. Andernfalls wäre ja jede einfache Hotelübernachtung schnell ein "Reisevertrag". Für die einzelne Charter-Reise kommt es daher darauf an, welche Leistungen angeboten wurden. Ob eine Reisebüro eingeschaltet wurde, kann zumindest ein Indiz für eine Reise sein. Schwierigkeit bereitet bei der Abgrenzung auch den Gerichten immer wieder, dass durch die Reise an Bord schon Kriterien für eine Reise wie Reiseroute, Verpflegung und Übernachtung durch die Natur der Sache schon einheitlich angeboten werden.

Rechts-Tipp: Eine pauschale Aussage, Boots-Charter sei nie eine Reise oder immer am Reiserecht zu messen ist zu allgemein und daher falsch.
Das Reiserecht ist in der Regel recht günstig für einen Urlauber. Treten jedoch behebbare Reisemängel auf sind diese sofort und vor Ort noch zu melden und auf Abhilfe zu dringen (Am besten mit Zeugen oder gegen Bestätigung).

 

Fernabsatzrecht

Hier geht es um die Rücktritts- und Widerrufsrechte, aber auch darum, welche Leistungen oder Schiffszustand durch einen Online-Auftritt als zugesagt gelten. Ebenso wird zuweilen über die fehlenden oder unzureichenden Informationen "geklagt".

Rechts-Tipp: Wenn Sie online eine Charter finden und buchen, speichern Sie die entsprechenden Seiten vollständig. Ebenso alle E-Mails.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Charter-AGB)

So mancher Anbieter wist Reise-, Charter- oder einfach nur AGB vor, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Vollständige Ausschlüsse für Sach- und Personenschäden sind unzulässig. Da hilft es auch nichts, diese Ausschlüsse in einer Crew-Vereinbarung, Seemannschafts-Ordnung oder auf einem vergilbten Zettel unter einer der Kojen zu verstecken. Es ist vielmehr in diesem Bereich positiv zu formulieren, wofür gehaftet wird!

Rechts-Tipp: Seriöse Charter-Anbieter erkennt man zum Teil an den ausgewogenen Regelungen für den Fall, dass während des Törns eine Störung auftritt. Wer deutlich zeigt, dass er sich der Risiken von Wind, Wetter und Natur bewusst ist, wird in der Regel auch sorgfältig auf die entsprechenden Gefahren vorbereitet sein. Allgemeine Urteile zum AGB-Recht finden Sie unter AGB-Recht.de .

 

Meldungen

Ab sofort werden zusätzlich zum Informationsangebot unter www.bsh.de aktuelle Sturmflutwarnungen des BSH für die deutsche Nord- und Ostseeküste auch unter folgenden Internetadressen veröffentlicht: sturmflutwarnungen.de
wasserstandsdienst.de  bsh-wasserstand.de
bsh-sturmflut.de 

[ Aktuelle Meldungen ]

Neu eingestellt

Im Urteilsarchiv:
Der Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung kann bei Yachtkauf nur bedingt durch AGB erfolgen. Durch weitere Benutzung eines mangelhaften Boots kann das Rückgaberecht erlöschen. Das Recht zur Minderung bleibt unabhängig davon bestehen.
Oberlandesgericht Hamm, 23 U 78/86, Urteil vom 25.06.1987

 

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